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§ 12 Uni-ImmoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

4. Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 12.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Sämtliche Immobilienprojekte, für die am 1. Jänner 2018 noch keine Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erfolgt ist, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung umfasst.

(3) Sämtliche von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a, für die bis zum 31. Dezember 2017 eine universitätsinterne Freigabe erteilt wurde, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

(4) Jede Universität hat bis spätestens 28. Februar 2018 einen Entwurf für eine Vereinbarung zwischen dem Bund und der Universität gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz vorzulegen. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für das Jahr 2018. Ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 sind diese Vereinbarungen Teil der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 UG.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010147

Dokumentnummer

NOR40200419

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