Artikel 3
Übertragene Zuständigkeiten
(1) Gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ist die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates hiermit befugt folgende Zuständigkeiten, einschließlich der Aufsicht und Kontrolle der in den entsprechenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Aufgaben an die der Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates zu übertragen.
- 1.Anhang 2 – Luftverkehrsregeln: Durchsetzung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Verordnungen zu Flug und Manövrieren von Luftfahrzeugen.2.Anhang 6 – Betrieb von Luftfahrzeugen: alle Zuständigkeiten, die normalerweise dem Eintragungsstaat für die Aufsicht und Kontrolle des Betriebs von in sein Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugen obliegen.3.Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen: alle Zuständigkeiten, die normalerweise dem Eintragungsstaat obliegen und von der EASA nicht übernommen wurden, für die Aufsicht und Kontrolle von Luftfahrzeugen, die in seinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind. Nach diesem Abkommen wird die Verantwortung für die Überwachung der Instandhaltung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von geleasten Luftfahrzeugen, die im Rahmen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) des Leasingnehmers betrieben werden, auf die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates übertragen.
(2) Die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates hat die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates über jede beabsichtigte Untervermietung eines Luftfahrzeugs zu informieren, für welches die Zuständigkeiten gemäß Absatz 1 übertragen wurden.
(3) Die Aufgaben und Funktionen gemäß Absatz 1 dürfen nicht an einen Drittstaat übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20010105
Dokumentnummer
NOR40199824
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