Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente
§ 3.
(1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von
- 1. der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen (Vorhandelstransparenzpflicht) gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Schuldverschreibungen gemäß § 1 Z 5 lit. b WAG 2018, strukturierte Finanzprodukte gemäß § 1 Z 12 WAG 2018, Emissionszertifikate gemäß § 1 Z 7 lit. k WAG 2018 und
- 2. den im ersten Fall Betreiber von geregelten Märkten und im zweiten Fall Betreiber von MTF und OTF treffenden Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Art. 8a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Derivate gemäß § 1 Z 14 WAG 2018 (Nichteigenkapitalinstrumente) und
- 3. der Vorhandelstransparenzpflicht gemäß Art. 8b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Auftragspakete gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wobei dies für jeden einzelnen Teilauftrag eines Auftragspaketes gilt,
- ausgenommen, wenn eine Fallgruppe gemäß Abs. 2 vorliegt.
(2) Eine Fallgruppe gemäß Abs. 1 liegt in einem der folgenden Fälle vor:
- 1. ein Auftrag mit großem Volumen gemäß Abs. 3 oder
- 2. ein Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß § 2 Abs. 5 oder
- 3. ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt gemäß Abs. 4 oder
- 4. ein Auftrag zur Ausführung eines Exchange for Physical gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder
- 5. ein gemäß Abs. 5 ausgenommenes Auftragspaket gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(3) Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt.
(4) Ein Geschäft bezieht sich auf einen illiquiden Markt, wenn es
- 1. ein OTC-Derivat, das nicht einer Handelspflicht gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, oder
- 2. ein anderes als das in Z 1 genannte Finanzinstrument, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht,
- zum Gegenstand hat.
(5) Ein Auftragspaket ist ausgenommen, wenn
- 1. mindestens einer der Teilaufträge ein Finanzinstrument betrifft, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes oder
- 2. mindestens einer der Teilaufträge ein großes Volumen gemäß Abs. 2 hat, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
20010096
Dokumentnummer
NOR40272896
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