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§ 3 HTAusV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente

§ 3.

(1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von

  1. 1. der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen (Vorhandelstransparenzpflicht) gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Schuldverschreibungen gemäß § 1 Z 5 lit. b WAG 2018, strukturierte Finanzprodukte gemäß § 1 Z 12 WAG 2018, Emissionszertifikate gemäß § 1 Z 7 lit. k WAG 2018 und
  2. 2. den im ersten Fall Betreiber von geregelten Märkten und im zweiten Fall Betreiber von MTF und OTF treffenden Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Art. 8a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Derivate gemäß § 1 Z 14 WAG 2018 (Nichteigenkapitalinstrumente) und
  3. 3. der Vorhandelstransparenzpflicht gemäß Art. 8b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Auftragspakete gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wobei dies für jeden einzelnen Teilauftrag eines Auftragspaketes gilt,

(2) Eine Fallgruppe gemäß Abs. 1 liegt in einem der folgenden Fälle vor:

  1. 1. ein Auftrag mit großem Volumen gemäß Abs. 3 oder
  2. 2. ein Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem gemäß § 2 Abs. 5 oder
  3. 3. ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt gemäß Abs. 4 oder
  4. 4. ein Auftrag zur Ausführung eines Exchange for Physical gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder
  5. 5. ein gemäß Abs. 5 ausgenommenes Auftragspaket gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 49 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(3) Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt.

(4) Ein Geschäft bezieht sich auf einen illiquiden Markt, wenn es

  1. 1. ein OTC-Derivat, das nicht einer Handelspflicht gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, oder
  2. 2. ein anderes als das in Z 1 genannte Finanzinstrument, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht,
  1. zum Gegenstand hat.

(5) Ein Auftragspaket ist ausgenommen, wenn

  1. 1. mindestens einer der Teilaufträge ein Finanzinstrument betrifft, für das in Übereinstimmung mit der in Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes oder
  2. 2. mindestens einer der Teilaufträge ein großes Volumen gemäß Abs. 2 hat, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20010096

Dokumentnummer

NOR40272896

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