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§ 3 AnaCredit-Begleitverordnung 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2017

Abschnitt 2: Gegenpartei-Stammdaten

§ 3 Entstehen der Meldepflicht

Eine Meldung der Gegenpartei-Stammdaten iSd Anhangs I Abschnitt 1 der Meldevorlage 1 der AnaCredit-Verordnung ist zu erstatten, sobald:

(1) eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines Instruments der AnaCredit-Verordnung auftritt und die Meldegrenze gemäß Artikel 5 der AnaCredit-Verordnung überschritten wird (Erstmeldung einer Gegenpartei) oder

(2) eine Änderung von Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20010072

Dokumentnummer

NOR40199396

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