2. Hauptstück
Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen zur Anhebung des Frauenanteils an den Beschäftigten
§ 8.
(1) Das Frauenförderungsgebot gemäß § 11 B-GlBG ist strikt einzuhalten bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich und insbesondere bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften.
(2) Bei Ausschreibungen von Planstellen ist so lange auf das Frauenförderungsgebot gemäß § 11 B-GlBG hinzuweisen, bis die diesbezüglichen Vorgaben erfüllt sind.
(3) Bei der Überprüfung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine diskriminierenden, rollenstereotypischen Bewertungskriterien (zB Fragen zur Familienplanung) herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017
Gesetzesnummer
20010039
Dokumentnummer
NOR40198962
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