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§ 11 Frauenförderungsplan BMGF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2017

Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 11.

Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle sind zu erheben und zu überprüfen und die Ergebnisse den Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

20010039

Dokumentnummer

NOR40198965

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