Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 11.
Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle sind zu erheben und zu überprüfen und die Ergebnisse den Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017
Gesetzesnummer
20010039
Dokumentnummer
NOR40198965
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