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§ 1 Frauenförderungsplan BMGF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2017

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

§ 1.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekennt sich zu einer aktiven Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.

(2) Maßnahmen zur Frauenförderung sind von allen Bediensteten, insbesondere den Führungskräften, zu unterstützen.

(3) Der vorliegende Frauenförderungsplan gibt einen Rahmen vor, wie die Gleichstellung verwirklicht werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

20010039

Dokumentnummer

NOR40198955

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