Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
§ 1.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekennt sich zu einer aktiven Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.
(2) Maßnahmen zur Frauenförderung sind von allen Bediensteten, insbesondere den Führungskräften, zu unterstützen.
(3) Der vorliegende Frauenförderungsplan gibt einen Rahmen vor, wie die Gleichstellung verwirklicht werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017
Gesetzesnummer
20010039
Dokumentnummer
NOR40198955
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