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§ 3 SchiffAV-See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2017

2. Abschnitt

Herstellung und Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung

1. Unterabschnitt

Herstellung von Schiffsausrüstung EU-Konformitätsbewertungsverfahren

§ 3.

(1) Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.

(2) Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen

  1. 1. von einer durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierten Konformitätsbewertungsstelle oder
  2. 2. von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

(3) Wird von einer dafür notifizierten Konformitätsbewertungsstelle festgestellt, dass die Schiffsausrüstung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wird von der Konformitätsbewertungsstelle eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198890

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