1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für Schiffsausrüstung, die auf österreichischem Hoheitsgebiet hergestellt oder in Verkehr gebracht wird und mit der Seeschiffe ausgestattet werden, die unter den Geltungsbereich der internationalen Übereinkommen (§ 2 Z 2) fallen und die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
20010036
Dokumentnummer
NOR40198888
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