Medizinische Indikationen
§ 2.
(1) Medizinische Indikationen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 MSchG sind:
- 1. Anämie mit Hämoglobin im Blut 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;
- 2. Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (zB Polyhydramnion);
- 3. belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche);
- 4. insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;
- 5. kongenitale Fehlbildungen;
- 6. Mehrlingsschwangerschaften;
- 7. eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;
- 8. Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche;
- 9. Präeklampsie, E-P-H-Gestose;
- 10. sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;
- 11. Status post Konisation;
- 12. thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;
- 13. Fehlbildungen des Uterus;
- 14. Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der 20. Schwangerschaftswoche;
- 15. vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;
- 16. Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;
- 17. Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.
(2) Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von dem/der das Freistellungszeugnis ausstellenden Facharzt/Fachärztin im Freistellungszeugnis zu begründen.
Schlagworte
Hyperglykämie
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
20010035
Dokumentnummer
NOR40198881
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