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§1 Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2024

(Übersetzung)

Zusatzvereinbarung zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

In der Erwägung, dass die zuständigen Behörden Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten1 („Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information“ oder „CRS MCAA“) sind,

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen kontinuierlich zu fördern, wie dies im Rahmen des bestehenden automatischen Austauschs von Informationen nach dem CRS MCAA zum Ausdruck kommt,

in der Erwägung, dass das CRS MCAA vorsieht, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des gemeinsamen Meldestandards Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, das CRS MCAA für diesen Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird,

in der Erwägung, dass der gemeinsame Meldestandard im Jahr 2023 aktualisiert wurde, um seinen Anwendungsbereich zu ändern und die Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auszuweiten,

in der Erwägung, dass mit dieser Zusatzvereinbarung bestimmte Informationen zu den im Rahmen des CRS MCAA auszutauschenden Informationen hinzugefügt werden sollen, um den durch die Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards im Jahr 2023 eingeführten zusätzlichen Meldepflichten Rechnung zu tragen,

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 182/1017.

§1

Ergänzungen zu den auszutauschenden Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten

Vorbehaltlich der Notifikation gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieser Zusatzvereinbarung sind gemäß § 2 Absatz 2 des CRS MCAA in Bezug auf jedes meldepflichtige Konto eines anderen Staates folgende zusätzliche Informationen auszutauschen:

  1. 1. ob für jeden Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde;
  2. 2. die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person, die eine Person ist, dieeinen Kontoinhaber beherrscht, der ein Rechtsträger ist, eine beherrschende Person desRechtsträger ist, und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunftvorgelegt wurde;
  3. 3. die Art des Kontos, ob es sich um ein bestehendes oder ein neues Konto handelt undob es ein Gemeinschaftskonto ist, einschließlich der Anzahl der gemeinsamenKontoinhaber, und
  4. 4. im Falle einer Eigenkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen, bei der essich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer diemeldepflichtige Person Anteilseigner ist.

§2

Allgemeine Bedingungen

  1. 1. Diese Zusatzvereinbarung wird in Bezug auf die zuständigen Behörden, die auchUnterzeichner der Zusatzvereinbarung sind, wirksam werden. Sie ist integrierenderBestandteil des CRS MCAA und die Bestimmungen des CRS MCAA geltensinngemäß für diese Zusatzvereinbarung.
  2. 2. Eine zuständige Behörde muss dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums zumZeitpunkt der Unterzeichnung dieser Zusatzvereinbarung oder so bald wie möglich danach Folgendes vorlegen:
  1. a) eine aktualisierte Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe a des CRS MCAA,
  1. i) in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die zur Umsetzung des im Jahr 2023aktualisierten gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriftenverfügt, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für dasWirksamwerden in Bezug auf § 1 dieser Zusatzvereinbarung und dieAnwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahrengenannt sind oder ein aufgrund von (etwaigen) noch nicht abgeschlosseneninnerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegter Zeitraum der vorläufigenAnwendung dieser Zusatzvereinbarung angegeben ist, oder
  2. ii) in der darauf hingewiesen wird, dass ihr Staat noch nicht über die zurUmsetzung des im Jahr 2023 aktualisierten gemeinsamem Meldestandardserforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, und daher das Einverständnis dafüreingeholt wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhinInformationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweitertenVerfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten des im Jahr 2023 aktualisierten gemeinsamen Meldestandards zu übermitteln, und
  1. b) eine aktualisierte Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe f des CRS MCAA, inder die Staaten der zuständigen Behörden angegeben sind, deren mit derNotifikation gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Zusatzvereinbarung eingereichten Anträge sie akzeptiert.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20010025

Dokumentnummer

NOR40275296

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