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§ 3 GBR-BAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Inhalt

§ 3.

Der Berufsausweis hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Auf der Vorderseite (Bildseite):
  1. a) die Bezeichnung „Ausweis für Gesundheitsberufe“ und die englische Übersetzung „Health Professional Card“
  2. b) den Familienname, Vorname(n) und den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade
  3. c) die ins Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsbezeichnung gemäß § 4 (Beruf)
  1. e) das Geburtsdatum des/der Berufsangehörigen
  2. f) ein Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches den/die Berufsangehörige/en zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf der Person hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich den/die Berufsangehörigen/e zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Für die Ausstellung des Berufsausweises dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden.
  3. g) die Unterschrift des/der Berufsangehörigen
  4. h) die Eintragungsnummer
  5. i) das Bundeswappen
  6. j) Elemente des EU-Emblems
  1. 2. Auf der Rückseite:
  1. a) das Datum der Ausstellung
  2. b) das Gültigkeitsdatum
  3. c) die ausstellende Behörde
  4. d) die Namen der Registrierungsbehörden
  5. e) die Logos der Registrierungsbehörden
  6. f) das Bundeswappen
  7. g) die Bezeichnung „Gesundheitsberuferegister“
  8. h) die Webadresse des Gesundheitsberuferegisters
  9. i) den QR-Code
  10. j) Elemente des EU-Emblems

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021

Gesetzesnummer

20010024

Dokumentnummer

NOR40234895

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