Artikel 5
Zugelassene Zugart. Beförderung als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen
§ 1.
Gefährliche Güter dürfen nur in Güterzügen befördert werden, ausgenommen
- a) gefährliche Güter, die gemäß der Anlage mit ihren jeweiligen Höchstmengen und unter besonderen Bedingungen zur Beförderung in anderen als Güterzügen zugelassen sind;
- b) gefährliche Güter, die als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen im Sinne von Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV unter Beachtung der besonderen Bedingungen der Anlage befördert werden.
§ 2. Gefährliche Güter dürfen als Handgepäck nur mitgeführt sowie als Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, wenn sie den besonderen Bedingungen der Anlage entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Gesetzesnummer
20010011
Dokumentnummer
NOR40198266
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