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Artikel 53 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Titel V

Haftung des Reisenden

Artikel 53

Besondere Haftungsgründe

Der Reisende haftet dem Beförderer für jeden Schaden,

  1. a) der dadurch entsteht, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die sich für ihn
  1. 1. aus Artikel 10, 14 und 20,
  2. 2. aus den besonderen Bestimmungen über die Beförderung von Fahrzeugen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen oder
  3. 3. aus der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)

    ergeben, oder

  1. b) der durch Gegenstände oder Tiere verursacht wird, die er mitnimmt,

    sofern er nicht beweist, dass der Schaden auf Umstände zurückzuführen ist, die er trotz Anwendung der von einem gewissenhaften Reisenden geforderten Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Diese Bestimmung berührt nicht die Haftung des Beförderers nach Artikel 26 und 33 § 1.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20010010

Dokumentnummer

NOR40198245

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