Artikel 8
Haftung für die Angaben im Frachtbrief
§ 1.
Der Absender haftet für alle Kosten und Schäden, die dem Beförderer dadurch entstehen, dass
- a) die Angaben des Absenders im Frachtbrief unrichtig, ungenau oder unvollständig sind oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle stehen, oder
- b) der Absender die im RID vorgeschriebenen Angaben unterlassen hat.
§ 2. Trägt der Beförderer auf Verlangen des Absenders Angaben in den Frachtbrief ein, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Beförderer hierbei im Namen des Absenders gehandelt hat.
§ 3. Enthält der Frachtbrief die in Artikel 7 § 1 Buchst. p) bezeichnete Angabe nicht, so haftet der Beförderer für alle Kosten und Schäden, die dem Verfügungsberechtigten infolge dieser Unterlassung entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20010009
Dokumentnummer
NOR40198145
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