Titel V
Beziehungen der Beförderer untereinander
Artikel 49
Abrechnung
§ 1.
Jeder Beförderer, der bei der Auf- oder Ablieferung des Gutes die Kosten oder sonstige sich aus dem Beförderungsvertrag ergebende Forderungen eingezogen hat oder hätte einziehen müssen, ist verpflichtet, den beteiligten Beförderern den ihnen zukommenden Anteil zu zahlen. Die Art und Weise der Zahlung wird durch Vereinbarungen zwischen den Beförderern geregelt.
§ 2. Artikel 12 gilt auch für die Beziehungen zwischen aufeinander folgenden Beförderern.
Schlagworte
Auflieferung
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20010009
Dokumentnummer
NOR40198186
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