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Artikel 31 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 31

Haftung bei Schwund

§ 1.

Bei Gütern, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit durch die Beförderung in der Regel einem Schwund ausgesetzt sind, haftet der Beförderer ohne Rücksicht auf die Länge der durchfahrenen Strecke nur für den Teil des Schwundes, der die folgenden Prozentsätze überschreitet:

  1. a) zwei Prozent der Masse bei flüssigen oder in feuchtem Zustand aufgegebenen Gütern;
  2. b) ein Prozent der Masse bei trockenen Gütern.

§ 2. Auf die Einschränkung der Haftung gemäß § 1 kann sich der Beförderer nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust nach den Umständen des Falles nicht auf die Ursachen zurückzuführen ist, die für die zugelassenen Prozentsätze maßgebend gewesen sind.

§ 3. Werden mehrere Frachtstücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für jedes Frachtstück berechnet, sofern dessen Masse beim Versand entweder im Frachtbrief einzeln angegeben ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann.

§ 4. Bei gänzlichem Verlust des Gutes oder bei Verlust einzelner Frachtstücke wird bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug für Schwund vorgenommen.

§ 5. Durch diesen Artikel werden die Artikel 23 und 25 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010009

Dokumentnummer

NOR40198168

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