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Artikel 10a COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

Artikel 10a

Regeln für den Entzug oder das Ruhen von technischen Zertifikaten

  1. § 1 Stellt die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, der die (erste) Betriebszulassung erteilt hat, fehlende Übereinstimmung fest, so hat sie die (erste) Zulassungsbehörde darüber mit allen Details zu informieren; bezieht sich die fehlende Übereinstimmung auf ein Bauartzertifikat, so ist dessen Ausstellungsbehörde ebenfalls zu informieren.
  2. § 2 Ein Betriebszertifikat kann entzogen werden,
  1. a) wenn das Fahrzeug
  1. den in den ETV und in den gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltenden nationalen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen oder
  2. den besonderen Bedingungen seiner Zulassung gemäß Artikel 7a oder
  3. den im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften
  1. b) wenn der Halter der Aufforderung der zuständigen Behörde, die Mängel zu beseitigen, nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge leistet oder
  2. c) wenn die sich aus einer eingeschränkten Zulassung gemäß Artikel 10 § 10 ergebenden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden.
  1. § 3 Ein Bauartzertifikat oder ein Betriebszertifikat können nur von der Behörde entzogen werden, die sie erteilt hat.
  2. § 4 Das Betriebszertifikat ruht,
  1. a) wenn die in den Instandhaltungsunterlagen des Fahrzeugs, in den ETV, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung gemäß Artikel 7a oder in den im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften vorgeschriebenen technischen Prüfungen, Kontrollen Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten für das Fahrzeug nicht durchgeführt (oder Fristen nicht beachtet) werden;
  2. b) wenn bei schwerer Beschädigung eines Fahrzeugs der Aufforderung der zuständigen Behörde, das Fahrzeug vorzuführen, nicht Folge geleistet wird;
  3. c) bei fehlender Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften und den in den ETV enthaltenen Bestimmungen;
  4. d) wenn gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltende entsprechende nationale Bestimmungen oder gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU für gleichwertig erklärte Bestimmungen nicht eingehalten sind. Das Ruhen des Zertifikats gilt für den/die betroffenenVertragsstaat(en).
  1. § 5 Das Betriebszertifikat erlischt mit der Ausmusterung des Fahrzeugs. Die Ausmusterung ist gemäß Artikel 13 § 4 mitzuteilen.
  2. § 6 Die §§ 1 bis 4 gelten sinngemäß für ein Bauartzertifikat.

Schlagworte

Bauvorschrift, Instandsetzungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40214508

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