Anlage 1
ANLAGE
IN VERBINDUNG MIT DER TECHNISCHEN ZULASSUNG VON NICHT ETV-KONFORMEN FAHRZEUGEN ZU PRÜFENDE PARAMETER UND EINSTUFUNG NATIONALER TECHNISCHER ANFORDERUNGEN
- 1. AUFSTELLUNG DER PARAMETER
- 1.1 Allgemeine Unterlagen
- Allgemeine Unterlagen (einschl. Beschreibung neuer, erneuerter oder umgerüsteter Fahrzeuge und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks, Angaben zu Auslegung, Reparatur, Betrieb und Instandhaltung, technisches Dossier, usw.)
- 1.2 Strukturen und mechanische Teile
- Mechanische Integrität und Schnittstelle zwischen Fahrzeugen (einschl. Zug- und Stoßeinrichtungen, Laufbrücke/Endbühne), Festigkeit von Fahrzeugstruktur und Ausrüstung (z. B. Sitze), Belastbarkeit, passive Sicherheit (einschl. innere und äußere Kollisionssicherheit)
- 1.3 Fahrzeug-Gleis-Wechselwirkung und Fahrzeugbegrenzungslinie
- Mechanische Schnittstellen zur Infrastruktur (einschl. statisches und dynamisches Verhalten, Passungen und Spiele, Spurweite, Laufwerk, usw.)
- 1.4 Bremsausrüstung
- Komponenten der Bremsausrüstung (einschl. Gleitschutz, Steuerelemente, und Bremsvermögen im Betrieb sowie bei Schnellbremsungen und im Feststellmodus)
- 1.5 Komponenten mit Fahrgastbezug
- Fahrgasteinrichtungen und Fahrgastumfeld (Fahrgastfenster und -türen, Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität, usw.)
- 1.6 Umweltbedingungen und aerodynamische Effekte
- Auswirkungen der Umwelt auf das Fahrzeug und umgekehrt (einschl. aerodynamische Bedingungen und Schnittstelle zwischen dem Fahrzeug und dem streckenseitigen Teil des Eisenbahnsystems einerseits und dem Fahrzeug und der äußeren Umgebung andererseits)
- 1.7 Externe Warntöne, Kennzeichnung, Funktionen und Anforderungen an die Softwareintegrität
- Externe Warntöne, Kennzeichnungen, Funktionen und Softwareintegrität, z. B. sicherheitsbezogene Funktionen mit Auswirkungen auf das Zugverhalten, einschl. Zugbus
- 1.8 Bordseitige Energieversorgung und Steuersysteme
- Bordseitige Antriebs-, Energie- und Steuersysteme, einschl. Schnittstelle zwischen Fahrzeug und Energieversorgungsinfrastruktur sowie alle Aspekte der elektromagnetischen Verträglichkeit
- 1.9 Einrichtungen, Schnittstellen und Umfeld mit Personalbezug
- Bordseitige Einrichtungen, Schnittstellen, Arbeitsbedingungen und Umfeld für das Personal (einschl. Führerstände, Schnittstelle Fahrzeugführer - Maschine)
- 1.10 Brandsicherheit und Fluchtwege
- 1.11 Instandhaltung
- Bordseitige Einrichtungen und Schnittstellen für die Instandhaltung
- 1.12 Bordseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
- Alle Komponenten der bordseitigen Ausrüstung, die für die Gewährleistung der Sicherheit und die Steuerung und Sicherung der Bewegungen von in dem Netz zugelassenen Zügen erforderlich ist, und ihre Auswirkungen auf den streckenseitigen Teil des Eisenbahnsystems.
- 1.13 Spezifische Betriebsanforderungen
- Spezifische Betriebsanforderungen für Fahrzeuge (einschl. Betrieb unter Grenzbedingungen, Fahrzeuginstandsetzung/-bergung usw.)
- 1.14 Komponenten mit Güterbezug
- Güterspezifische Anforderungen und Umfeld (einschl. Einrichtungen, die bei gefährlichen Gütern speziell erforderlich sind)
Erläuterungen und Beispiele in Kursivdruck im obigen Text dienen nur der Information und sind keine Definitionen der Parameter.
- 2. EINSTUFUNG DER NATIONALEN TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN
- Die nationalen technischen Anforderungen hinsichtlich der in Abschnitt 1 genannten Parameter sind einer der folgenden drei Gruppen zuzuordnen. Vorschriften und Einschränkungen rein lokaler Art sind nicht betroffen; ihre Bestätigung setzt zwischen den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern einvernehmlich durchgeführte Prüfungen voraus.
- Gruppe A
- Gruppe A umfasst:
- – internationale Normen,
- – nationale Vorschriften, die in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit als gleichwertig zu den nationalen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten gelten,
- – nationale Vorschriften, die in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit als gleichwertig zu den Bestimmungen in den ETV und/oder zu den Bestimmungen in den TSI gelten.
- Gruppe B
- Gruppe B umfasst alle Vorschriften, die nicht Gruppe A oder Gruppe C zuzuordnen sind oder die einer dieser Gruppen noch nicht zugeordnet werden konnten.
- Gruppe C
- Gruppe C umfaßt die Vorschriften, die mit Merkmalen der technischen Infrastruktur zusammenhängen und unbedingt notwendig sind, um einen sicheren und interoperablen Einsatz im betroffenen Netz sicher zu stellen (z.B. Lichtraumprofil).
Schlagworte
Fahrgasttür, Zugeinrichtung, Antriebssystem, Energiesystem
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
20010001
Dokumentnummer
NOR40198036
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