Anlage 1
ANLAGE
IN VERBINDUNG MIT DER TECHNISCHEN ZULASSUNG VON NICHT ETV-KONFORMEN FAHRZEUGEN ZU PRÜFENDE PARAMETER UND EINSTUFUNG NATIONALER TECHNISCHER ANFORDERUNGEN
- 1.AUFSTELLUNG DER PARAMETER1.1Allgemeine Unterlagen
Erläuterungen und Beispiele in Kursivdruck im obigen Text dienen nur der Information und sind keine Definitionen der Parameter.
- 2.EINSTUFUNG DER NATIONALEN TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN
- internationale Normen,
- nationale Vorschriften, die in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit als gleichwertig zu den nationalen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten gelten,
- nationale Vorschriften, die in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit als gleichwertig zu den Bestimmungen in den ETV und/oder zu den Bestimmungen in den TSI gelten.
Gruppe B
Gruppe B umfasst alle Vorschriften, die nicht Gruppe A oder Gruppe C zuzuordnen sind oder die einer dieser Gruppen noch nicht zugeordnet werden konnten.
Gruppe C
Gruppe C umfaßt die Vorschriften, die mit Merkmalen der technischen Infrastruktur zusammenhängen und unbedingt notwendig sind, um einen sicheren und interoperablen Einsatz im betroffenen Netz sicher zu stellen (z.B. Lichtraumprofil).
Schlagworte
Fahrgasttür, Zugeinrichtung, Antriebssystem, Energiesystem
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20010001
Dokumentnummer
NOR40198036
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