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Artikel 8 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

Artikel 8

ETV

  1. § 1 Die angenommenen ETV sind auf der Website der Organisation zu veröffentlichen.
  2. § 2 Grundsätzlich unterliegt jedes Teilsystem einer ETV. Gegebenenfalls kann ein Teilsystem durch mehrere ETV abgedeckt sein und eine ETV kann mehrere Teilsysteme abdecken.
  3. § 2a ETV sind auf neue Teilsysteme anzuwenden. Auf ein bestehendes Teilsystem sind sie dann anzuwenden, wenn es erneuert oder umgerüstet wird. Die Anwendung hat in Übereinstimmung mit der in § 4 Buchst. f) geregelten Migrationsstrategie zu erfolgen.
  4. § 3 Nach dem Mitteilungsverfahren gemäß Artikel 35 §§ 3, 4 des Übereinkommens und mindestens einen Monat vor dem Inkrafttreten hat der Generalsekretär auf der Webseite der Organisation Folgendes zu veröffentlichen:
  1. a) die angenommenen und mitgeteilten ETV,
  2. b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens,
  3. c) die Liste der Vertragsstaaten, für welche diese ETV gelten, und
  4. d) die aktualisierte Liste der ETV und der Zeitpunkte ihres Inkrafttretens.
  1. § 4 Soweit dies zur Erreichung des in Artikel 3 genannten Zwecks erforderlich ist, haben die sich auf Teilsysteme beziehenden ETV mindestens:
  1. a) den beabsichtigten Anwendungsbereich (Teil des Netzes oder Fahrzeuge; Teilsystemoder Teil davon) anzugeben;
  2. b) grundlegende Anforderungen für jedes betroffene Teilsystem und seine Schnittstellenzu anderen Teilsystemen vorzusehen;
  3. c) die funktionellen und technischen Spezifikationen festzulegen, denen das Teilsystemund seine Schnittstellen mit anderen Teilsystemen entsprechen müssen;erforderlichenfalls können die Spezifikationen je nach Einsatz des Teilsystems, zumBeispiel in Abhängigkeit von Kategorien von Strecken, Knotenpunkten und/oderFahrzeugen, voneinander abweichen;
  4. d) die Bauelemente oder Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen zu bestimmen,die Gegenstand von technischen Normen sein müssen, die zur Verwirklichung derInteroperabilität des Eisenbahnsystems erforderlich sind;
  5. e) für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren anzugeben, die zur Bewertungder Konformität mit den Bestimmungen der ETV angewendet werden müssen. DieseVerfahren stützen sich auf die in einer allgemeinen ETV gemäß § 8 festgelegtenBewertungsmodule;
  6. f) die Strategie zur Umsetzung der ETV anzugeben. Insbesondere sind die zuerreichenden Etappen festzulegen, damit sich schrittweise ein Übergang vomgegebenen Zustand zum Endzustand, in dem die ETV allgemein eingehalten werden,ergibt; für jede Phase sind geeignete Übergangsbestimmungen aufzunehmen;
  7. g) für das betreffende Personal die Bedingungen in Bezug auf die beruflicheQualifikation sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz,die für den Betrieb und die Instandhaltung des betreffenden Teilsystems sowie für dieUmsetzung der ETV erforderlich sind, anzugeben;
  8. h) die für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge geltenden Bestimmungen anzugeben,insbesondere in Bezug auf Aufrüstungen und Erneuerungen, und in diesen Fällenunter Angabe der Änderungsarbeiten, die einen Antrag für eine neue Zulassungerforderlich machen;
  9. i) die vom Eisenbahnunternehmen zu kontrollierenden Parameter der Fahrzeuge undortsfesten Teilsysteme sowie die für diese Kontrolle anzuwendenden Verfahrenanzugeben, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denensie betrieben werden sollen, sicherzustellen.
  1. § 5 Jede ETV ist auf der Grundlage einer Prüfung des vorhandenen Teilsystems zu erarbeiten und hat ein oder mehrere Teilsysteme als Ziel anzugeben, das schrittweise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden kann. Die schrittweise Annahme von ETV und deren Einhaltung ermöglichen es auf diese Weise, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems Schritt für Schritt zu verwirklichen.
  2. § 6 Die ETV haben in geeigneter Weise die Kompatibilität des vorhandenen Eisenbahnsystems jedes Vertragsstaates zu bewahren. Mit diesem Ziel kann in jeder ETV eine Bestimmung für „Sonderfälle“ für ein oder mehrere Vertragsstaaten in Bezug auf das Netz und die Fahrzeuge vorgesehen werden; besonders zu beachten sind Lichtraumprofil, Spurweite oder Abstand zwischen den Gleisen und Fahrzeuge, die aus Drittländern stammen oder für sie bestimmt sind. Die ETV haben für jeden Sonderfall die Vorschriften für die Einführung der in § 4 Buchst. c) bis g) aufgeführten Elemente zu enthalten.
  3. § 7 Können einzelne technische Aspekte, die grundlegenden Anforderungen entsprechen, nicht ausdrücklich in einer ETV behandelt werden, so sind sie darin eindeutig als „offene Punkte“ zu benennen.
  4. § 8 Der Fachausschuss für technische Fragen kann ETV annehmen, die sich nicht auf Teilsysteme beziehen, wie etwa allgemeine Bestimmungen, grundlegende Anforderungen oder Bewertungsmodule.
  5. § 9 Die ETV sind zweispaltig auszuführen. Text, der in voller Breite ohne Spalten erscheint, ist mit den entsprechenden Texten der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) der Europäischen Union identisch. Bei Text, der in zwei Spalten unterteilt ist, weichen die ETV und entsprechenden TSI oder sonstige Regelung der Europäischen Union voneinander ab. Die linke Spalte enthält den Text der ETV (OTIF-Regelung), während die rechte Spalte den TSI-Text der Europäischen Union enthält. Ganz rechts wird die TSI-Referenz angegeben.

Schlagworte

Gesundheitsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010001

Dokumentnummer

NOR40214471

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