Artikel 12
Nationale technische Anforderungen
- § 1Die Vertragsstaaten haben sicher zu stellen, dass der Generalsekretär über ihre nationalen technischen Anforderungen, die für Eisenbahnfahrzeuge gelten, Kenntnis erlangt. Der Generalsekretär hat diese Anforderungen in der Datenbank gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20010001
Dokumentnummer
NOR40198039
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