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Artikel 8 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Titel II

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 8

Landesrecht

§ 1.

Bei Auslegung und Anwendung des Übereinkommens ist seinem Charakter als internationalem Recht und der Notwendigkeit, die Einheitlichkeit zu fördern, Rechnung zu tragen.

§ 2. Soweit im Übereinkommen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt Landesrecht.

§ 3. Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen Anspruch geltend macht, einschließlich der Kollisionsnormen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009996

Dokumentnummer

NOR40197935

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