Titel II
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 8
Landesrecht
§ 1.
Bei Auslegung und Anwendung des Übereinkommens ist seinem Charakter als internationalem Recht und der Notwendigkeit, die Einheitlichkeit zu fördern, Rechnung zu tragen.
§ 2. Soweit im Übereinkommen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt Landesrecht.
§ 3. Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen Anspruch geltend macht, einschließlich der Kollisionsnormen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009996
Dokumentnummer
NOR40197935
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