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Artikel 43 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 43

Auflösung der Organisation

§ 1.

Die Generalversammlung kann die Auflösung der Organisation und die allfällige Übertragung ihrer Aufgaben an eine andere zwischenstaatliche Organisation beschließen und gegebenenfalls die Bedingungen hierfür im Einvernehmen mit dieser Organisation festlegen.

§ 2. Im Falle der Auflösung der Organisation fällt ihr Vermögen den Mitgliedstaaten zu, die während der letzten fünf dem Jahr der Beschlussfassung nach § 1 vorangegangenen Kalenderjahre ununterbrochen Mitglied der Organisation waren, und zwar im Verhältnis des durchschnittlichen Prozentsatzes, mit dem sie in diesen vorangegangenen fünf Jahren zu den Ausgaben der Organisation beigetragen haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009996

Dokumentnummer

NOR40197970

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