Artikel 31
Verfahren. Kosten
§ 1.
Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren unter Berücksichtigung insbesondere der folgenden Bestimmungen:
- a) Es untersucht und beurteilt die Streitsache auf Grund des Vorbringens der Parteien, ohne dass es bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen an die Auslegung durch die Parteien gebunden ist;
- b) es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen, als der Kläger verlangt, und nicht weniger, als der Beklagte als geschuldet anerkannt hat;
- c) der Schiedsspruch wird mit entsprechender Begründung vom Schiedsgericht abgefasst und den Parteien durch den Generalsekretär zugestellt;
- d) vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung zwingenden Rechtes an dem Ort, an dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, und vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung der Parteien ist der Schiedsspruch endgültig.
§ 2. Die Honorare der Schiedsrichter werden vom Generalsekretär festgelegt.
§ 3. Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen fest und bestimmt, in welchem Verhältnis sie und die Honorare der Schiedsrichter unter die Parteien aufzuteilen sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009996
Dokumentnummer
NOR40197958
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