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Artikel 29 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 29

Schiedsvertrag. Gerichtskanzlei

Die Parteien schließen einen Schiedsvertrag, der insbesondere

  1. a) den Streitgegenstand,
  2. b) die Zusammensetzung des Gerichtes und die für die Ernennung des oder der Schiedsrichter vereinbarten Fristen und
  3. c) den als Sitz des Gerichtes vereinbarten Ort

    bestimmt. Der Schiedsvertrag muss dem Generalsekretär mitgeteilt werden, der die Aufgaben einer Gerichtskanzlei wahrnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009996

Dokumentnummer

NOR40197956

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