Artikel 27
Rechnungsprüfung
§ 1.
Sofern die Generalversammlung gemäß Artikel 14 § 2 Buchst. k) nichts anderes beschließt, wird die Rechnungsprüfung vom Sitzstaat nach den Regeln dieses Artikels und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschusses, in Übereinstimmung mit der Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung der Organisation (Artikel 15 § 5 Buchst. e)) durchgeführt.
§ 2. Der Rechnungsprüfer hat jederzeit freien Zugang zu allen Büchern, Schriften, Buchungsbelegen und sonstigen Informationen, die er als notwendig erachtet.
§ 3. Der Rechnungsprüfer teilt dem Verwaltungsausschuss und dem Generalsekretär die bei der Rechnungsprüfung getroffenen Feststellungen mit. Er kann darüber hinaus jede Anmerkung machen, die er hinsichtlich des Finanzberichts des Generalsekretärs für angebracht hält.
§ 4. Das Mandat der Rechnungsprüfung richtet sich nach der Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung und dem dieser angehängten Zusatzmandat.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009996
Dokumentnummer
NOR40197974
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