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Artikel 27 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Artikel 27

Rechnungsprüfung

§ 1.

Sofern die Generalversammlung gemäß Artikel 14 § 2 Buchst. k) nichts anderes beschließt, wird die Rechnungsprüfung vom Sitzstaat nach den Regeln dieses Artikels und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschusses, in Übereinstimmung mit der Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung der Organisation (Artikel 15 § 5 Buchst. e)) durchgeführt.

§ 2. Der Rechnungsprüfer hat jederzeit freien Zugang zu allen Büchern, Schriften, Buchungsbelegen und sonstigen Informationen, die er als notwendig erachtet.

§ 3. Der Rechnungsprüfer teilt dem Verwaltungsausschuss und dem Generalsekretär die bei der Rechnungsprüfung getroffenen Feststellungen mit. Er kann darüber hinaus jede Anmerkung machen, die er hinsichtlich des Finanzberichts des Generalsekretärs für angebracht hält.

§ 4. Das Mandat der Rechnungsprüfung richtet sich nach der Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung und dem dieser angehängten Zusatzmandat.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009996

Dokumentnummer

NOR40197974

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