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Artikel 25 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Titel IV

Finanzen

Artikel 25

Arbeitsprogramm. Voranschlag. Rechnungsabschluss. Geschäftsbericht

§ 1.

Das Arbeitsprogramm, der Voranschlag und der Rechnungsabschluss der Organisation umfassen einen Zeitraum von jeweils zwei Kalenderjahren.

§ 2. Die Organisation gibt mindestens alle zwei Jahre einen Geschäftsbericht heraus.

§ 3. Die Höhe der Ausgaben der Organisation wird auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Verwaltungsausschuss für jede Haushaltsperiode festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009996

Dokumentnummer

NOR40197952

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