Titel IV
Finanzen
Artikel 25
Arbeitsprogramm. Voranschlag. Rechnungsabschluss. Geschäftsbericht
§ 1.
Das Arbeitsprogramm, der Voranschlag und der Rechnungsabschluss der Organisation umfassen einen Zeitraum von jeweils zwei Kalenderjahren.
§ 2. Die Organisation gibt mindestens alle zwei Jahre einen Geschäftsbericht heraus.
§ 3. Die Höhe der Ausgaben der Organisation wird auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Verwaltungsausschuss für jede Haushaltsperiode festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009996
Dokumentnummer
NOR40197952
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)