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Artikel 19 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 19

Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr

§ 1.

Der Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr

  1. a) befasst sich mit allen Fragen der Erleichterung des Grenzübertritts im internationalen Eisenbahnverkehr;
  2. b) empfiehlt Standards, Methoden, Verfahren und Praktiken betreffend Erleichterungen im internationalen Eisenbahnverkehr.

§ 2. Der Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009996

Dokumentnummer

NOR40197946

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