Indikatoren
§ 5.
(1) Als Indikatoren sind Kennzahlen oder Meilensteine zu verwenden. Indikatoren
- 1. sind aussagekräftig und nachvollziehbar anzugeben,
- 2. haben der Komplexität des jeweiligen Ziels oder Vorhabens zu entsprechen,
- 3. haben sich auf den Zeitraum des jeweiligen Ziels oder Vorhabens zu beziehen und
- 4. müssen innerhalb dieses Zeitraums derart überprüf- und auswertbar sein, dass der Grad der Zielerreichung beurteilt werden kann.
(2) Kennzahlen zur Beurteilung von Vorhaben haben sich auf den Prozess der Leistungserbringung (Prozesskennzahlen) oder direkt auf ein (Zwischen-)Ergebnis (Outputkennzahlen) zu beziehen. Inputkennzahlen sind dafür nicht geeignet.
(3) Meilensteine sind definierte Zeitpunkte, anhand deren das Erzielen von vorab festgelegten (Zwischen-)Ergebnissen im Rahmen eines zeitlich beschränkten Vorhabens eindeutig festmachbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20009992
Dokumentnummer
NOR40197879
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