6. Abschnitt
Schlussbestimmungen Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 14.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen eines Mitgliedes der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20009992
Dokumentnummer
NOR40197888
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