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§ 73 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Berufsbezeichnungen

§ 73.

(1) Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes

  1. 1. Steuerberater als „Steuerberater“ und
  2. 2. Wirtschaftsprüfer als „Wirtschaftsprüfer“.

(2) Natürliche Personen gemäß § 1 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 auch die Bezeichnung „Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.

(3) Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Abs. 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.

(4) Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte berufliche Tätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 auch auf diese hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197421

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