vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 61 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Gesellschaftsformen

§ 61.

Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 60 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.

Schlagworte

Personengesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197409

Stichworte