7. Abschnitt
Bestellungsverfahren Antrag auf öffentliche Bestellung
§ 43.
Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringen. Diesem Antrag sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197391
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