Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung
§ 34.
(1) Die Prüfungskommission hat den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Steuerberater insgesamt entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Prüfungskommission hat die Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteils der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 und 2 jeweils entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Fachgebiet des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind unanfechtbar.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40275640
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