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§ 214 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Verständigung

§ 214.

(1) Die Hauptwahlkommission hat jeden zum Kammertag gewählten Wahlwerber über die erfolgte Wahl zu verständigen.

(2) Die Hauptwahlkommission hat nach erfolgter Wahl das Ergebnis der Wahlen in den Kammertag und die Namen der neu gewählten Mitglieder des Kammertages im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197562