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§ 210 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2020

Abstimmungsverfahren

§ 210.

(1) Die Kreiswahlkommission hat am Wahltag zur Entgegennahme von Wahlkuverts, sofern die Wahl nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wird, und zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreis in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeitraum zusammenzutreten.

(2) Im Amtsraum der Kreiswahlkommission müssen sich befinden:

  1. 1. die Wählerliste des Wahlkreises,
  2. 2. ein Abstimmungsverzeichnis,
  3. 3. eine Wahlzelle und
  4. 4. eine Wahlurne.

(3) Bei jedem am Wahltag persönlich überbrachten Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Wähler in der Wählerliste des Wahlkreises eingetragen ist. Ist der Wähler in die Wählerliste des Wahlkreises eingetragen, so ist er dort zu streichen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Im Anschluss daran hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zum Wahlakt zu nehmen. Das Wahlkuvert ist in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen.

(4) Ist der Wähler nicht im Besitz des amtlichen Wahlkuverts oder des amtlichen Stimmzettels, so hat er der Kreiswahlkommission seine Identität nachzuweisen. Ist der Wähler in die Wählerliste des Wahlkreises eingetragen, so ist er dort zu streichen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Im Anschluss daran hat ihm der Vorsitzende der Kreiswahlkommission ein leeres amtliches Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Der Wähler hat dann in der Wahlzelle den amtlichen Stimmzettel auszufüllen, in das amtliche Wahlkuvert zu legen und dieses zu verschließen. Das amtliche Wahlkuvert ist sodann dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission zu übergeben. Im Anschluss daran hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zum Wahlakt zu nehmen. Das Wahlkuvert ist in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen. Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission ihm einen weiteren amtlichen Stimmzettel auszuhändigen. Der dem Wähler zuerst ausgehändigte Stimmzettel ist vor der Kreiswahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen.

(5) Bei allen anderen durch die Post oder durch Boten übermittelten Wahlkuverts ist nach Abschluss der Stimmabgaben gemäß Abs. 3 und 4 zu überprüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Wähler in der Wählerliste des Wahlkreises eingetragen ist. Ist der Wähler in die Wählerliste des Wahlkreises eingetragen, so ist er dort zu streichen und in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Im Anschluss daran hat der Vorsitzende der Kreiswahlkommission das Anhängeblatt vom Wahlkuvert abzutrennen und zum Wahlakt zu nehmen. Das Wahlkuvert ist in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen.

(6) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht gemäß Abs. 4 ausgeübt und zusätzlich auch ein Wahlkuvert durch die Post oder durch einen Boten übermittelt, so ist das durch die Post oder durch einen Boten übermittelte Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen.

(7) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg sind die Abs. 3 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Stimmabgabe mittels amtlichen Wahlkuverts die Stimmabgabe auf elektronischem Weg tritt. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40224704

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