vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 205 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Wählerlisten

§ 205.

(1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine Wählerliste anzulegen.

(2) Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung von jeder Kreiswahlkommission an ihrem Sitz zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Aktiv Wahlberechtigten sind auf Verlangen vom Kammeramt Ausfertigungen der Wählerlisten auszufolgen. Die Ausfolgung einer Ausfertigung einer Wählerliste kann frühestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung verlangt werden. Einem diesbezüglichen Verlangen ist binnen einer Woche zu entsprechen.

(3) Die Auflegung der Wählerlisten ist durch die zuständige Wahlkommission in geeigneter Weise kundzumachen. Gleichzeitig mit dieser Kundmachung ist auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die Wählerlisten gemäß Abs. 5 hinzuweisen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an ist eine Änderung dieser nur mehr im Wege eines Einspruchsverfahrens zulässig. Ausgenommen hiervon sind Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

(5) Jeder aktiv Wahlberechtigte hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten Einspruch gegen die Wählerlisten bei der zuständigen Kreiswahlkommission zu erheben. Einsprüche sind nur gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter, die namentlich zu bezeichnen sind, zulässig. Sie sind schriftlich einzubringen und haben einen begründeten Antrag zu enthalten. Einsprüche, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(6) Die Kreiswahlkommission hat, sofern der Einspruch nicht zurückzuweisen ist, die von einem Einspruch betroffenen Personen binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs hiervon durch einen eingeschriebenen Brief zu verständigen und zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern. Stellungnahmen sind von der Kreiswahlkommission bei ihrer Entscheidung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese innerhalb weiterer fünf Tage bei der Kreiswahlkommission schriftlich einlangen. Die Kreiswahlkommission hat spätestens eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist über Einsprüche zu entscheiden. Die Entscheidung der Kreiswahlkommission ist dem Einspruchswerber und der vom Einspruch betroffenen Person zuzustellen.

(7) Gegen die Entscheidung der Kreiswahlkommission steht dem Einspruchswerber und der vom Einspruch betroffenen Person das Recht der Berufung an die Hauptwahlkommission zu. Berufungen gegen Entscheidungen der Kreiswahlkommission sind innerhalb einer Woche nach Zustellung bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat innerhalb einer Woche über die Berufung zu entscheiden. Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung der Kreiswahlkommission, dem Einspruchswerber und der vom Einspruch betroffenen Person zuzustellen.

(8) Die Kreiswahlkommissionen haben erforderliche Richtigstellungen und Ergänzungen der Wählerlisten auf Grund von rechtskräftigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren unverzüglich vorzunehmen. Bei jeder Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerlisten ist ein Hinweis auf die diesbezügliche Entscheidung anzubringen.

(9) Nach Abschluss der Einspruchsverfahren haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten abzuschließen und jenen aktiv Wahlberechtigten, denen Ausfertigungen der Wählerlisten gemäß Abs. 2 ausgefolgt wurden, die vorgenommenen Richtigstellungen und Ergänzungen der Wählerlisten bekanntzugeben. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197553