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§ 198 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Kreiswahlkommissionen – Aufgaben

§ 198.

(1) Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen haben deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Kreiswahlkommissionen zu führen, soweit diese nicht von den Kreiswahlkommissionen selbst wahrzunehmen sind.

(2) Die Kreiswahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. die Auflegung der Wählerlisten,
  2. 2. die Entgegennahme der Wahlkuverts und
  3. 3. die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197546