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§ 194 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Passives Wahlrecht

§ 194.

Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die

  1. 1. am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliches Mitglied angehört haben und
  2. 2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197542