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§ 188 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2020

§ 188

— 2. Abschnitt

Wahl in den Kammertag

Allgemeine Grundsätze

(Anm.: § 188.) Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Die Wahl in den Kammertag kann auch auf elektronischem Wege (e-voting) erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40224699