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§ 181 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Aufsicht

§ 181.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft.

(2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse und Bescheide aufzuheben.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft besteht keine Amtsverschwiegenheit.

(5) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen sind dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Kundmachung einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnung ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zulässig. Verordnungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die jeweiligen Änderungen sind im Internet auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem jeweiligen Kundmachungsdatum ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40252067