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§ 163 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Ausübung der Funktion

§ 163.

(1) Kammerfunktionäre und Ausschussmitglieder haben ihre Tätigkeiten ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben.

(2) Kammerfunktionäre und Ausschussmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse und Organe teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten.

(3) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, seine Wahl in eine Funktion oder die Bestellung in einen Ausschuss anzunehmen.

(4) Kammerfunktionäre und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Funktion entstandenen Barauslagen.

(5) Kammerfunktionären und Ausschussmitgliedern mit größerer Inanspruchnahme durch ihre Funktion sind Funktionsentschädigungen zu gewähren, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht. Bei Festsetzung der Funktionsentschädigungen in der Geschäftsordnung ist insbesondere auf das Ausmaß der zur Ausübung der jeweiligen Funktion erforderlichen zeitlichen Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197511