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§ 159 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2020

Ausschüsse

§ 159.

(1) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.

(2) Der Vorstand hat zur Vertretung der spezifischen Interessen der Berufsgruppen Berufsgruppenausschüsse einzurichten. Vorsitzende der Berufsgruppenausschüsse sind die jeweiligen Berufsgruppenobmänner.

(3) Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter einen Ausschuss einzurichten. Diesem Ausschuss haben Berufsanwärter anzugehören.

(3a) Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 180 Abs. 1 und Abs. 2 je einen Ausschuss einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Vorstand hat zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 101 einen Ausschuss einzurichten. Der Ausschuss hat aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie drei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu bestehen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Voraussetzungen für die Bestellung der Mitglieder dieses Ausschusses sind eine zumindest fünfjährige Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder und der Nachweis einer einschlägigen Schulung in angemessenem Umfang auf dem Gebiet der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

(5) Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40224696