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§ 148 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Verfahrenskosten

§ 148.

Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zu bemessen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197496