Geschäftsführung – Aufsicht
§ 136.
(1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Das Kammeramt hat die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197484
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)