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§ 134 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Nachbestellung von Mitgliedern

§ 134.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Disziplinarrates im Laufe der Funktionsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung der betreffenden Funktion vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197482