Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
§ 10.
(1) Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn
- 1. über das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungsplanes mit einer Quote von zumindest 20% oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist, oder
- 2. über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind, oder
- 3. gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.
(2) Eine allfällige Beseitigung der Überschuldung gemäß Abs. 1 Z 3 ist durch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im Sinne des § 100a der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197358
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