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Artikel 2 HOG – Vereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2017

Artikel 2

Berechnung der HOG

(1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen.

(2) Die Obergrenzen der Haftungen werden nach einer einheitlichen Formel berechnet:

  1. a) Bund: HOG (t) = Öffentliche Abgaben netto (Bundesanteil) nach Untergliederung 16 (Öffentliche Abgaben) des Bundesfinanzgesetzes (t-2) x Faktor
  2. b) Länder und Gemeinden: HOG (t) = Einnahmen nach Abschnitt 92 und 93 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung der Gebietskörperschaft (t-2) x Faktor

(3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen landesweise festgelegt.

(4) Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009971

Dokumentnummer

NOR40196759